Der ehrliche Günter

Im Aufzug_Charlottenburg_Cecilia-b

Entdeckt von CECILIA in einem Aufzug in Charlottenburg.

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2 Kommentare

  • Hallo Hugo,
    wer sagt denn, dass „Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet“ hier zutrifft?

    Er hat es GEFUNDEN, Meister. G-F-U-N-D-E-N.
    Wieviele solche Günters gibts in Berlin, frage ich Dich mal. Die Überschrift trifft es doch.

  • Hm… „ehrlich“? Das sieht das StGB anders: § 246 StGB:
    – fremde bewegliche Sache (Schein) +
    – sich oder einem Dritten, („Spendensammlung“) +
    – Zueignung („wird zugeführt“), naja, eine Ankündigung. Entweder schon sofort eine Zueignung, da er sich dazu aufschwingt, über das Geld bestimmen zu dürfen, wenn sich der Eigentümer nicht vorher meldet. spätestens jedoch mit der Übergabe an die Spendensammlung. +
    – Rechtswidrigkeit der Zueignung (keine Einwilligung, keinen Anspruch darauf) +
    – Vorsatz +

    Da kann man nur hoffen, dass es sich um einen Schein mit dem Wert von maximal 20 EUR handelt (Geringwertigkeit, § 248a StGB). Anderenfalls müßte sich der eine oder andere Staatsbedienstete gedanken darüber machen, ob hier nicht Ermittlungen einzuleiten sind ;)

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